Positionspapier2021-BAGKT

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Künstlerische Therapien (BAG KT) setzt sich gemeinsam
mit ihren Mitgliedsverbänden (9 Berufsverbände und Fachgesellschaften für
Künstlerische Therapien) für die Belange von Patient:innen ein, die von Künstlerischen
Therapien profitieren können. Hierfür sind Regelungen notwendig, die diese Verfahren
im deutschen Gesundheitswesen strukturell und finanziell verankern.

Dieses Positionspapier richtet sich an den Gesetzgeber und die im Bundestag vertretenen
Fraktionen, den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages, das
Bundesministerium für Gesundheit, den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), an
wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaften, Medien und die Öffentlichkeit.
Es informiert über den Regelungsbedarf des Berufs der Künstlerische Therapeutinnen
und Therapeuten.

Beatrix Evers-Grewe (Erste Vorsitzende BAG KT)
Anna Raettig (Zweite Vorsitzende BAG KT)
Prof. Dr. Lutz Neugebauer (AG Berufsrechtliche Regelung)

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Mit den Künstlerischen Therapien haben sich neben geregelten Heilberufen mit Approbation und Gesundheitsfachberufen in den vergangenen Jahrzehnten Künstlerische
Therapeut:innen als neue Berufsgruppe etabliert. Zur Verankerung des neuen Berufs braucht es deshalb für alle Sektoren des Gesundheitswesens gesetzliche
Regelungen.

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich der Beruf Künstlerischer Therapeut:innen als eigenständiger Beruf mit Ausbildungen auf akademischem Niveau etabliert. In Deutschland arbeiten Künstlerische Therapeut:innen überwiegend im Rahmen des Versorgungsauftrags der Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen. Dort gehört der evidenzbasierte Einsatz Künstlerischer Therapien zur »best practice« der Leitlinienmedizin z.B. bei der Behandlung von Volkskrankheiten wie Depressionen, Krebs, Adipositas und Demenz. Im Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), der Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL) der Deutschen Rentenversicherung für die medizinische Rehabilitation und zahlreichen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) sind die Künstlerischen Therapien deshalb implementiert. Auf eine Kleine Anfrage der Grünen im April 2021 zum Regelungsbedarf Künstlerischer Therapien antwortete die Bundesregierung, dass allein in der Rehabilitation im Jahr 2019 über alle Indikationen 18 Prozent der Rehabilitand:innen mindestens eine Leistung aus dem Bereich der Künstlerischen Therapien erhielten. Speziell in der psychosomatischen Rehabilitation erhielten 66 Prozent der Rehabilitand:innen mindestens eine Leistung aus dem Bereich der Künstlerischen Therapien.

Zusammenfassend ist festzustellen: Künstlerische Therapien haben sich in den vergangenen 40 Jahren für Patient:innen mit weit verbreiteten zumeist chronischen oder schwer behandelbaren Erkrankungen auch im deutschen Gesundheitswesen zu einem unverzichtbaren Bestandteil der medizinischen Versorgung entwickelt. Bis heute fehlt aber eine berufs- und abrechnungsrechtliche Regelung.

Jede Form von Kunsterlebnis und Kunstausübung fördert die Gesundheit und die persönliche Entwicklung.

Erst durch fachlich qualifiziert ausgebildete Therapeut:innen werden Musik, Bildende und Darstellende Kunst zu Künstlerischen Therapien.

Erst eine gesetzliche Regulierung des Berufes auf der Grundlage bestehender, zertifizierter Ausbildungen an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen oder gleichwertigen privaten Ausbildungsinstituten schützt die Berufsbezeichnung Künstlerischer Therapeut:innen. Nur sie gewährleistet eine qualitätsgesicherte Behandlung und gibt den Patient:innen Schutz.

Künstlerische Therapeut:innen sind im Bereich der akademischen Gesundheitsberufe angesiedelt. Sie behandeln erkrankte Menschen aller Lebensalter, lindern Leiden, fördern Gesundheit, beugen Erkrankungen vor und unterstützen in der Rehabilitation. Sie bieten spezifische Behandlungsleistungen an, die das etablierte Behandlungs-spektrum sinnvoll ergänzen und die nicht durch Leistungen anderer Therapeut:innen oder Künstler:innen zu ersetzen sind.
Ergebnisse aus über 3000 Studien verdeutlichen in einer Untersuchung der WHO eine wesentliche Rolle der Künste bei der Gesundheitsförderung. Künstlerische Therapeut:innen beherrschen wissenschaftlich fundierte Vorgehensweisen für den Einsatz künstlerischer Mittel zur Behandlung und Prävention von Erkrankungen, Linderung von Leiden, Rehabilitation und der Palliativmedizin. Eigenverantwortlich konzipieren sie individuelle Behandlungspfade und setzen situationsspezifisch Interventionen ein, um die körperliche, psychische und geistige Gesundheit ihrer Patient:innen wiederherzustellen, zu erhalten oder zu fördern. Allen Disziplinen gemeinsam ist der Einsatz künstlerischer Gestaltungsmittel in Diagnostik und Therapie.
Diese Herangehensweise eröffnet neue, andere Zugangsmöglichkeiten zu Gefühlen und Konflikten der Patient:innen. So können vor allem auch Patient:innen mit sprachlichen Einschränkungen erreicht und aktiviert werden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Künstlerische Therapien beschreibt in ihrem Berufsbild die dafür erforderlichen Kompetenzen, die Künstlerische Therapeut:innen in Ausbildungen mindestens auf Bachelor-Niveau erwerben. Künstlerische Therapien sind in Deutschland aber wegen der fehlenden berufsrechtlichen Regelung, der fehlenden Verankerung im Regelleistungskatalog der ambulanten Versorgung gesetzlicher Krankenkassen sowie des Ausschlusses von Musik- und Tanztherapie aus der Kostenübernahme kein fester Bestandteil der therapeutischen Versorgungslandschaft. Künstlerische Therapien sind deshalb nicht allen Patient:innen zugänglich, für die eine Indikation besteht, vor allem auch nicht »sozioökonomisch benachteiligten Personen«, wie das IQWiG im HTA-Bericht HAT 17-02 feststellt. Künstlerische Therapeut:innen sind darüber hinaus wegen der fehlenden Anerkennung ihrer Berufe gezwungen, zusätzlich zu ihrer qualifizierten Ausbildung durch eine Zulassung als Heilpraktiker:in (Psychotherapie) oder andere Zulassungen die Berechtigung für ihre selbstständige Berufsausübung zu erwerben. Diese Möglichkeit steht aber auch allen Menschen offen, die keine solche Ausbildung – oder eine kürzere, nicht qualitätsgesicherte – absolviert haben. (Die Bundesregierung antwortet aufgrund der Kleinen Anfrage der Grünen, dass aktuell Ausbildungen in Kunst- oder Musiktherapie zwischen einem und vier Jahren dauern können.)

Diese Fakten erschweren den Kliniken die Identifikation und Beschäftigung qualifizierter Therapeut:innen. Patient:innen werden sichere Anschlussbehandlungen in der ambulanten Versorgung verstellt. Deshalb fordert die BAG KT zum Schutz der Patient:innen vor unqualifizierter Behandlung den Schutz der Berufsbezeichnung.

Beim Gesetzgeber und beim G-BA bestehen Unklarheiten in Bezug auf die Zuständigkeit für die erforderlichen Regelungen des Berufes der Künstlerischen Therapeut: innen. Aus Sicht der BAG KT muss dringend die Klärung der Zuständigkeit und der Reihenfolge der erforderlichen Maßnahmen erfolgen, die eine patient:innenorientierte Regelung in der nächsten Legislaturperiode ermöglichen.

Das Gesundheitswesen steht aufgrund der demografischen Entwicklung drohenden Notständen in allen Berufsgruppen sowie den Folgen der Corona- Pandemie vor großen Herausforderungen. Zu deren Bewältigung können und wollen Künstlerische Therapeut:innen einen substanziellen Betrag leisten.
Ihre bisher ungeregelte berufliche Situation erschwert ihren Einsatz unnötig und macht ihn in einigen Bereichen ganz unmöglich. Im Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) und in der Klassifikation Therapeutischer Leistungen in der Rehabilitation (KTL) sind Künstlerische Therapien in einigen Ziffern verankert. Sie sollten aber weiter verbreitet und leichter zugänglich sein. Die fehlende berufsrechtliche Regelung mit klar geregelten Ausbildungs- und Prüfungsstandards steht der allgemeinen Anerkennung von Fachgesellschaften anderer Berufsgruppen im Weg. Für die Psychiatrie und Psychosomatik sind Künstlerische Therapien in der Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP RL) verankert. Es werden aber keine Personalzahlen separat für Künstlerische Therapien angegeben. Hier sollte die Berufsgruppe eigenständig geführt werden.
Für Menschen mit Behinderungen und Therapiebedarf ist es häufig besonders schwierig, Therapeut:innen zu finden, die über Interventionsmöglichkeiten verfügen, die auf ihre besondere Situation abgestimmt werden können. Künstlerische Therapien eigenen sich auch in diesem Bereich und sollten entsprechend berücksichtigt werden.
In der Prävention und der Versorgung alter Menschen fehlen Künstlerische Therapien trotz nachgewiesen guter Wirksamkeit. Die Integration der Künstlerischen Therapien in diesen Bereichen trägt zur Vorbeugung stressbedingter Erkrankungen, Förderung der Gesundheit und Verbesserung der Lebensqualität bei.
Der Einbezug Künstlerischer Therapien aktiviert Ressourcen der Patient:innen, die andere Berufsgruppen entlasten. Ähnliches kann für Menschen mit Migrationshintergrund aufgrund sprachlicher Einschränkungen gelten: Auch für sie können die Kommunikationsmöglichkeiten Künstlerischer Therapien in der therapeutischen Versorgung genutzt werden. Im ambulanten Sektor fehlen Kostenübernahmemöglichkeiten, lange Wartezeiten auf Therapieplätze sind an der Tagesordnung, es fehlen Nachsorgegruppen etc. Der Einsatz Künstlerischer Therapeut:innen im ambulanten Sektor kann helfen, stationäre Behandlungen zu verkürzen oder zu vermeiden. Der Einsatz Künstlerischer Therapeut:innen in verschiedenen Arbeitsfeldern erfordert eine bundesweit einheitliche Regelung für die Finanzierung ihrer Leistungen.

Die BAG KT fordert deshalb bundeseinheitliche Regelungen zum Einsatz Künstlerischer Therapeut:innen in allen Sektoren des Gesundheits- und Sozialwesens. Sie ist für entsprechende Gespräche von den Mitgliedsverbänden mandatiert und von Expert:innen unterstützt.

National und international liegen zahlreiche wissenschaftliche Belege für Wirkung und Nutzen der Künstlerischen Therapien vor. Die in den vergangenen Jahrzehnten erarbeitete Studienlage muss endlich berücksichtigt werden.

Eine Studienübersicht der WHO stellt auf der Grundlage von über 3000 Studien die Wirksamkeit von Künsten allgemein für die Gesundheit sowie von Künstlerischen Therapien zur Behandlung von weit verbreiteten Erkrankungen fest. In den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), dem Dachverband von 182 Fachgesellschaften, ist die Wirksamkeit der Künstlerischen Therapien mit EbM- Studien belegt. Ein Beispiel ist die nationale S3 Leitlinie Psychosoziale Therapien bei schweren psychischen Erkrankungen. Hier finden sich Beschreibungen der Arbeitsschwerpunkte Künstlerischer Therapeut:innen für diese Patient:innen. Auch für die Behandlungen von Patient:innen mit neurologischen Erkrankungen, Schmerzsyndromen sowie in der Palliativversorgung zeigt die Studienlage gute Wirksamkeit der Künstlerischen Therapien. In der Altenarbeit ist die positive Wirkung von Künstlerischen Therapien auf Patient:innen und ihr Umfeld belegt. Health Technology Assessment Berichte (HTA) des IQWIG belegen die Wirksamkeit als ergänzende Maßnahme bei onkologischen Erkrankungen (sowie für Autismus-Spektrum-Störungen, Demenz, Depression, Schlaflosigkeit und Schizophrenie); deshalb wird hier auch die Regelung dieses Berufs vom IQWIG empfohlen.

Weitere Informationen im Internet unter:
- www.bagkt.de
- www.wfkt.de
- https://www.awmf.org/leitlinien/aktuelle-leitlinien.html
- https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/ops/
- https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Reha-Einrichtungen/Klassifikationen-und-Dokumentationshilfen/klassifikationen_dokumentationshilfen.html

Nachdem seit über 10 Jahren die Umsetzung der Evidenz zur Anerkennung Künstlerischer Therapien zwischen verschiedenen Gremien und Akteuren im Gesundheitswesen hin- und hergeschoben wird, ist es an der Zeit, dass die Politik sich für eine berufsrechtliche Regelung und Verankerung in allen Sektoren verbindlich einsetzt.

Seit über vier Jahrzehnten gibt es Diplom-, Bachelor- und Masterabschlüsse sowie entsprechend strukturierte Angebote privater Anbieter, die im Rahmen der BAG KT qualitätsgesichert sind. Die Wirksamkeit Künstlerischer Therapien in der ambulanten und stationären Versorgung ist gut untersucht. Bisher hat der Gesetzgeber es versäumt, die Berufsbezeichnungen Künstlerischer Therapeut:innen aus den Fachrichtungen Kunst-, Musik-, Tanz- und Theatertherapie etc. zu schützen. Die Folge ist ein »Wildwuchs« unseriöser Aus- und Weiterbildungsanbieter, deren Angebote die hohen Anforderungen an die professionelle Ausbildung qualifizierter Künstlerischen Therapeut:innen nicht erfüllen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Künstlerische Therapien (BAG KT) meldet einen gesetzlichen Regelungsbedarf für den Beruf der Künstlerischen Therapeut:innen im Sinne der Patientensicherheit an.
Die Berufsbezeichnungen der Künstlerischen Therapeut:innen (Kunsttherapeut:in, Musiktherapeut:in, Tanztherapeut:in, Theatertherapeut: in u.a.) sind in Deutschland im Gegensatz zu anderen Ländern nicht geschützt. Bisher gewährleistet die BAG KT nur über ihre Mitgliedsverbände ersatzweise für einen bestimmten Prozentsatz Künstlerischer Therapeut: innen bis zu einer gesetzlichen Regelung die Qualität der Künstlerischen Therapien im Sinne des Schutzes der Patient:innen. Das ist notwendig, denn selbst die Bundesregierung führt in ihrer Antwort auf die oben genannte Kleine Anfrage von Bündnis 90 / Die Grünen aus: »Inhalte, Dauer und Abschlussbezeichnung der Aus- oder Weiterbildung werden von den freien Instituten und Hochschulen selbst gestaltet. Eine Ausbildung in Kunst- oder Musiktherapie dauert zwischen einem und vier Jahren.« Sie hat sich nicht mit dem Unterschied in der Qualifikation der Angebote auseinandergesetzt und vernachlässigt damit die Patientensicherheit. Dagegen bezeichnet die BAG KT eine Qualifikation mindestens auf dem Niveau eines Bachelor-Abschlusses als Mindestvoraussetzung für die Tätigkeit als Künstlerische Therapeutin bzw. Künstlerischer Therapeut. Zu den erforderlichen Kompetenzen im Einzelnen wurde ein Konsenspapier verabschiedet.

Für einen umfassenden Patientenschutz ist demnach eine geschützte Berufsbezeichnung der Künstlerischen Therapeut:innen unabdingbar. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Künstlerische Therapien (BAG KT) legt neben einem kurzen Informationspapier und einer Übersicht zu Ausbildungswegen Entwürfe für eine Berufsordnung und eine Kurzfassung des Berufsbildes vor.

Die Finanzierung der Leistungserbringung muss für alle Sektoren des Gesundheitswesens bundeseinheitlich geregelt werden. Im stationären Bereich gibt es keine einheitlichen Vergütungsregelungen; im ambulanten Bereich fehlt diese Regelung vollständig. Die BAG KT fordert einheitliche Vergütung aller Leistungen, die analog zur Psychotherapie sein kann.

Obwohl in Deutschland seit über 40 Jahren Künstlerische Therapeut:innen auf Hochschulniveau ausgebildet und in Kliniken bei unterschiedlichen Erkrankungen erfolgreich eingesetzt werden, ist bis heute ihre therapeutische Tätigkeit im ambulanten Bereich trotz ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung nicht zugelassen. Bis in die 1990er Jahre wurden im Delegationsverfahren Künstlerische Therapien ambulant durchgeführt und abgerechnet. Die Heilmittel- Richtlinie (HeilM-RL) führt seit 1992 »Musik- und Tanztherapie« ausdrücklich als ausgeschlossene Verfahren auf. Diese Tatsache führt seit dem dazu, dass speziell Musik- und Tanztherapie als ambulante Leistung von Therapeut:innen in freier Praxis nicht abgerechnet werden können. Das deutsche Gesundheitssystem sieht aktuell für eine Kostenübernahme nur noch entweder eine Zulassung als Arzt bzw. Ärztin, Psychotherapeut:in oder als Heilmittelerbringer:in vor. Für andere Künstlerische Therapien können im Einzelfall die Kosten ambulant erstattet werden. In wenigen Ausnahmefällen übernehmen einzelne Krankenkassen teilweise die Kosten. In der Regel müssen Patient:innen eine Künstlerische Therapie selbst bezahlen. Im Hinblick auf den ambulanten Bereich empfiehlt der »Runde Tisch sexueller Missbrauch« eine fortlaufende wissenschaftliche Untersuchung der Wirksamkeit bislang nicht anerkannter Methoden wie der Künstlerischen Therapien und die Prüfung der Möglichkeit ihrer Übernahme in die Regelversorgung. Hierbei sollen auch Untersuchungsergebnisse aus dem Ausland und etwaige Erkenntnisse aus der Anwendung des Hilfesystems für Betroffene sexuellen Missbrauchs (siehe Ziff. III.) Berücksichtigung finden. Seit der Veröffentlichung des »Bergmann-Berichts« 2011, in dem Betroffene mit Posttraumatischen Belastungsstörungen die hilfreiche Wirkung Künstlerischer Therapien beschrieben und ihre Finanzierung für ambulante Behandlungen gefordert haben, wird dieses Thema in verschiedenen Zusammenhängen diskutiert, zuletzt vom IQWIG im Zusammenhang mit Krebserkrankungen. Letztlich werden aber keine Entscheidungen getroffen.

Die Politik ist aufgefordert, den fehlenden Zugang für alle Patient:innen, der bereits seit über 10 Jahren von fachkompetenten Institutionen empfohlen wird, endlich einzuführen.

Eine zukunftsorientierte Forschungsförderung muss in Kooperation der zuständigen Bereiche erfolgen und anwendungsbezogene, praxisorientierte und wissenschaftliche Vorhaben ausreichend finanzieren. Die Strukturen einer solchen Förderung müssen in den entsprechenden Ressorts nachhaltig verankert werden.

Forschung im Bereich der Künstlerischen Therapien wird mit unterschiedlichen Methoden international kontinuierlich weiterentwickelt. Dabei wird zunehmend nach EbM- Kriterien geforscht. Dennoch wird in der Medizin z.B. bei Leitlinienverfahren noch in etlichen Bereichen festgestellt, dass weitere Forschung erforderlich ist. Vorhandenen Hinweisen auf die Wirkung Künstlerischer Therapien znachgegangen werden. Aufgrund der aktuell komplizierten, ungeregelten Situation stehen manche Finanzierungsmittel für Künstlerische Therapien nicht zur Verfügung. (Der Heilmittelausschluss von Musik- und Tanztherapie z.B. führt zu negativen Folgen der betroffenen Therapieformen auch bei Anträgen zur Finanzierung von Studien beim Innovationsfond.) Deshalb ist auch für die Forschungsfinanzierung eine Regelung, die die aktuell widersprüchlichen und unbefriedigenden Rahmenbedingungen ordnet, notwendig. Neben der Erforschung der Wirkung Künstlerischer Therapien sollten weitere Faktoren wie die Wirtschaftlichkeit und die Zufriedenheit der Patient:innen genauer ermittelt werden. Eine Aktualisierung der von der BAG KT beauftragten Berufsgruppenanalyse, ggfs. mit Erweiterungen zur Erhebung aktuell relevanter Fakten, sollte veranlasst werden. Die Ausbildungslandschaft für Künstlerische Therapien sollte ausgebaut werden unter Berücksichtigung der Forschungserfordernisse. Für die Weiterentwicklung der Lehre und Forschung sollte die Qualifizierung Lehrender und Forschender gefördert werden.

Wissenschaft und Forschung sind wesentliche Bausteine für eine qualitätsgesicherte Leistungserbringung. Eine ausreichende finanzielle Basis muss im Sinne des Patientenschutzes aus öffentlicher Hand gewährleistet sein!

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Künstlerische Therapien fordert die gesundheitspolitischen Entscheidungsträger:innen auf, diese Thesen umzusetzen, um allen Patient:innen einen bedarfsgerechten Zugang zu ermöglichen und zu sichern.